Zurechnungsfähig

Foto , CC BY 2.0 , by Christian Schnettelker

11 Monate lang war meine Frau alleinerziehende Mutter unseres Sohnes. Warum denn das, fragten und fragen mich viele, seid Ihr denn nicht verheiratet? Was ich wiederum bejahe, da ich meine Frau nicht heiraten durfte und darf, sondern in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit ihr lebe.

Nebenbei bemerkt: Wir leben auch nicht in einer Homo-Ehe. Denn es gibt zwar Homo-Ehen. Dies sind jedoch Partnerschaften von ehedem heterosexuellen Paaren, in denen sich ein_e Partner_in einer Geschlechtsanpassung bzw -angleichung unterzogen hat. Früher wurden diese Ehen zwangsgeschieden, das hat jedoch das Bundesverfassungsgericht 2008 für verfassungswidrig erklärt.

Trotz Wunschkind alleinerziehend

Gemeinsamer Kinderwunsch, die Insemination jenseits des heterosexuellen Geschlechtsverkehrs, unsere eingetragene Partnerschaft und die Tatsache, dass ich meine Frau durch Schwangerschaft, Geburt usw. begleitet habe, ändern nichts an der Tatsache, dass das leibliche Kind meiner Frau rechtlich nur mein Stiefkind werden kann. Lebten wir in einer Ehe, so würde auch für uns §1592 BGB Absatz 1 gelten: „Vater eines Kindes ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist“. Falls die Ehe jemals geöffnet wird, nehme ich an, dass dieser Satz entsprechend angepasst wird.

Da wir jedoch verpartnert und nicht verheiratet sind, ist deshalb eine Stiefkindadoption notwendig, damit auch ich Elternteil unseres Kindes mit (Sorge-)Rechten und (Unterhalts-)Pflichten werde. Hier greift für unsere Familie aufgrund der Tatsache, dass wir Eltern das gleiche Geschlecht haben, §9 Absatz 7 des Lebenspartnerschaftsgesetzes LPartG: „Ein Lebenspartner kann ein Kind seines Lebenspartners allein annehmen. Für diesen Fall gelten die §§ 1742, 1743 Satz 1, § 1751 Abs. 2 und 4 Satz 2, § 1754 Abs. 1 und 3, § 1755 Abs. 2, § 1756 Abs. 2, § 1757 Abs. 2 Satz 1 und § 1772 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.“

Dieser kurze Satz fasst vor allem zusammen, an welchen Stellen Ehe- und Lebenspartner_innen in Bezug auf die (beabsichtigte) Adoption gleich behandelt werden. Allein §1742 fällt aus dem Rahmen: „Ein angenommenes Kind kann, solange das Annahmeverhältnis besteht, bei Lebzeiten eines Annehmenden nur von dessen Ehegatten angenommen werden.“ “Ehegatte” ist hier wörtlich zu nehmen und schließt Lebenspartner_innen aus. Seit dem entsprechenden Urteil des Bundesverfassungsgerichts 2013 dürfen Lebenspartner_innen immerhin sukzessiv adoptieren, d.h. eine Adoption nacheinander durchführen. Da die Antragstellung auf eine Adoption die individuelle Lebensfreude immens steigert, muss dies in jedem Fall als bahnbrechender Erfolg der “Homo-Lobby” gewertet werden, dürfen doch Homo-Paare dasselbe Kind damit sogar zweimal statt einmal adoptieren.

Mit anderen Worten: Eingetragene Lebenspartner_innen sind weiterhin von der gemeinsamen Adoption ausgeschlossen. Das heißt im Klartext, dass sie eine solche NICHT beantragen dürfen, und dass das Jugendamt noch NICHT einmal prüfen darf, ob die Lebenspartner_innen geeignet sind, ein Adoptivkind aufzuziehen. Was das über das Vertrauen der Gegner_innen der Eheöffnung zu staatlichen Stellen aussagt, sei dahin gestellt.

Die Gnade der Stiefkindadoption

Doch zurück zur Stiefkindadoption. Dass §1592 zur „Vaterschaft“ für uns nicht gilt, heißt faktisch Folgendes: Während der Ehemann einer Frau, bei der eine heterologe Insemination mit Spendersamen vollzogen wurde, mit einer Unterschrift die Vaterschaft anerkennen kann und fortan (unterhaltspflichtiger) Vater ist, ist dies bei der eingetragenen Lebenspartnerin einer solchen Frau keinesfalls so. Denn sie könnte ja rein “technisch” nicht der leibliche Vater sein. Und deshalb „darf“ sie sich dem Verfahren einer Stiefkindadoption unterziehen, was gewissermaßen schon eine Gnade ist. Denn vor 2005 gab es in gleichgeschlechtlichen, eingetragenen Partnerschaften gar keine Möglichkeit, die leiblichen Kinder des_der Partner_in zu adoptieren.

„Na ja, ist doch klar, ist doch auch nicht dasselbe.“ höre ich schon wieder. Das stimmt, aber im Ergebnis schon das Gleiche: In beiden Fällen trägt der 2. Elternteil biologisch nichts zum Entstehen des Kindes bei. Allerdings tragen der besagte männliche Partner und ich zumindest hypothetisch sehr viel bei durch den mit unseren Frauen geteilten Kinderwunsch, durch das Teilen von Sorge und Hoffnung während der Zeugungsversuche, die Begleitung während der Höhe- und Tiefpunkte in der Schwangerschaft, die Unterstützung bei der Wahl von Geburtsort und -methode und bei der Auswahl der Hebamme und/oder Doula. Ganz zu schweigen von der Schleimerei bei der Bewerbung um KiTa-Plätze während der Schwangerschaft unserer Partnerin, unserer Anteilnahme bei Kotzerei und Schmerzen, der zunehmenden Übernahme haushaltlicher und familiärer Pflichten zusätzlich zum eigenen Job, und schließlich bei der Begleitung während der Geburt. Alles das macht viel Freude, und ist faktisch und emotional das Gleiche, egal welches Geschlecht der_die Partner_in der Gebärenden hat.

Dennoch behandelt der Gesetzgeber Gleiches ungleich. Denn ich darf nicht mit einer Unterschrift meine Elternschaft anerkennen. Stattdessen müssen meine Frau und ich acht Wochen warten, bevor wir die Stiefkindadoption überhaupt beantragen dürfen. In dieser Zeit erhält meine Frau ein Schreiben des Jugendamtes, das ihr bei der Suche nach dem Vater behilflich sein möchte. Auch hier ist das Kindeswohl sicherlich relevant, relevanter ist aber, dass das Amt bei Kindern, deren Vater nicht bekannt ist, unterhaltspflichtig wird. Das ist gut und wichtig für Kinder, die faktisch keine zwei Eltern haben.

In unserer Familie war das schon bei unserem ersten Kind ziemlicher Quatsch. Da das Jugendamt aber möglicherweise nicht wusste, dass meine Frau in einer Lebenspartnerschaft lebt, informierten wir den_die Mitarbeiter_in entsprechend und erhielten die Auskunft, dies sei ein “Standardschreiben, das alle bekommen”. Alle, hieß das, bei denen das Kind nicht in eine Ehe hineingeboren oder der leibliche Vater die Vaterschaft bereits anerkannt hatte.

In meiner Naivität hätte ich nun gedacht, dass meine Frau wenigstens bei ihrem zweiten Kind ein angepasstes Schreiben erhält. Ich hatte gedacht, sie würde gefragt werden, ob davon ausgegangen werden kann, dass auch dieses Kind durch ihre eingetragene Lebenspartnerin adoptiert werden soll. Doch nichts da: Wiederum wird ihr Hilfe angeboten bei der Regelung der gemeinsamen Sorge mit dem leiblichen Vater. Ihre eingetragene Lebenspartnerschaft ist dabei offensichtlich völlig irrelevant. Das Jugendamt schreibt weiter, die Hilfe erstrecke sich auf die Suche nach dem Vater bis hin zur Beurkundung seiner Vaterschaftsanerkennung. Dafür müsse allerdings der Vater unbedingt persönlich vorsprechen und natürlich entsprechende Ausweisdokumente mitbringen – aber erst, nachdem er einen Termin vereinbart habe.. Ich gebe zu, ich habe schon mit dem Gedanken gespielt, dort als Vater aufzutreten. Denn ich hätte schon Spaß daran gehabt, die Blicke der Mitarbeiter_innen zu sehen, hätte ich mein Anliegen vorgetragen.

Die geistig gesunde potenzielle Stiefmutter

Frühestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes kann der Antrag auf Stiefkindadoption eingereicht werden – vorausgesetzt, ich habe alle notwendigen 18 Dokumente beisammen. Dazu zählen unserer Lebenspartnerschaftsurkunde und Geburtsurkunden für Kind und Mütter sowie – durchaus nachvollziehbar – ein Führungszeugnis sowie eine eidesstattliche Versicherung der potenziellen Stiefmutter. Interessanter fand ich, dass ich einen Lebenslauf wie bei einer Bewerbung um einen Job beibringen musste sowie Einkommensnachweise für die letzten sechs Monate. Besonders erheiternd wurde es, als ich die ärztlichen Atteste einholte, dass das Kind adoptions- und ich als potenzielle Mutter zurechnungsfähig sind. Meine Hausärztin guckte mich etwas entgeistert hat, als ich sie um die entsprechende Unterschrift bat, unterschrieb dann aber glücklicherweise doch.
Nachgerade absurd wurde es, als ich versuchte, eine Meldebescheinigung zu ergattern, aus der sich unser aller Staatsbürgerschaft ergibt und die belegt, dass wir alle in derselben Wohnung leben. Schließlich hatte ich bereits diverse Urkunden zusammengestellt. Der erste Versuch der Mitarbeiterin im Bürgeramt, eine solche Meldebescheinigung für uns drei auszustellen, scheiterte. Sie fand dann durch ein Telefonat mit einer Kollegin heraus, dass sie mir diese Bescheinigung nicht ausstellen kann, weil ich nicht mit unserem Sohn verwandt bin. “Ach was!”, dachte ich, “genau deshalb brauche ich die Bescheinigung ja, damit wir in Zukunft verwandt sein dürfen.” Schließlich stellte sie dann eine Bescheinigung für meine Frau und uns als ihre Verwandten aus – das kostete 10 €, da die Meldebescheinigung für eine Person 5,- € kostet und pro weitere Person auf der gleichen Bescheinigung zusätzlich 2,50 € anfallen. Wie allerdings unsere Anwältin feststellte, wurde auf dieser gemeinsamen Bescheinigung leider nur meiner Frau ihre Nationalität bescheinigt – und das reicht nicht aus. Ich machte also einen weiteren Termin im Bürgeramt, und bekam zwei weitere separate Bescheinigungen für unseren Sohn und für mich – natürlich für jeweils 5 € – weil nur so jeder und jedem von uns bescheinigt werden konnte, deutsch zu sein.

Die 18 Dokumente werden dann dem Antrag auf Stiefkindadoption beigefügt, der selbstverständlich notariell beurkundet werden muss – und also entsprechend kostet. Die Gesamtkosten für das Zusammenstellen der Dokumente und die Dienstleistungen rund um die Adoption beliefen sich dabei bei uns auf eine Summe von etwa 700 €. Wichtiger für mich und uns war der Zeitaufwand, den das Ganze mit sich brachte – Zeit, die ich und wir gerne in die Pflege des Wohles unserer Kinder investiert hätten.

Auskunftsberechtigt

Ebenfalls in die ersten Wochen nach der Geburt unseres ersten Kindes fiel der Versuch, Kindergeld zu beantragen. Eigentlich eine einfache Geschichte: frau gibt an, wie das Kind heißt, wer die Eltern sind – in unserem Fall nur meine Frau, siehe oben – und fügt die Geburtsurkunde des Kindes bei, die extra für diesen Antrag bereit liegt.

Eigentlich einfach. Dachte ich. Bis Wochen später ein Brief von der Kindergeldstelle bei uns eintrudelte, der zunächst an die Uralt-Adresse meiner Frau und dann an ihre alte Adresse gegangen war. In diesem stand, dass sie ihren Anspruch auf Kindergeld verwirken würde, wenn sie nicht bis zum Donnerstag der Vorwoche antworte. Ich griff zum Hörer und rief die auf dem Schreiben stehende Nummer an. Und landete in einer Warteschleife. Um dann mit einer Mitarbeiterin der Kindergeld-Servicestelle irgendwo in Rheinhessen verbunden zu werden. Ich meldete mich mit Namen und sagte: „Ich habe hier Ihr Schreiben mit dem Aktenzeichen xxx an meine Frau, dazu habe ich eine Frage.“ Die Mitarbeiterin sagte: „Sind Sie auskunftsberechtigt?“ Ich: „Ich denke schon, es handelt sich um meine Frau.“ Sie: „Sind Sie mit dem Kind verwandt?“ Ich war kurz vor dem Kollaps. „Nein!“ wollte ich brüllen, „ich wäre es gerne, aber ich darf nicht.“ Stattdessen sagte ich sinngemäß, ich arbeite selbst in einer Behörde und ich könne meiner Gesprächspartnerin versichern, wenn wir hier fertig seien, werde sie sich wünschen, dass ich auskunftsberechtigt sei. Das ist eigentlich nicht meine Art, aber ich war ohnehin schon geladen, dazu völlig übermüdet, und hatte gar keine Lust, mich mit einem solchem Mist herum zu ärgern.

Offenbar hatte ich Eindruck gemacht, denn sie antwortete: „Na dann, ausnahmsweise.“ Ich schilderte den Sachverhalt und sie sagte: „Ihre Frau muss den Vater des Kindes benennen.“ Ich: „Nein, muss sie nicht.“ Sie: „Dann den Ehemann.“ Ich war sprach- und fassungslos und stotterte: „Ich weiß nicht, ob Sie mich verstanden haben, aber ich bin die eingetragene Lebenspartnerin meiner Frau, und es gibt keinen Ehemann.“ Sie: „Dann den Vater!“ Ich, lauter werdend: „Nein!“ Sie, ebenfalls lauter werdend: „Dann den Ehemann!“ Überraschenderweise konnten wir uns am Ende doch noch einigen, dass es ihr reichte, wenn ich ihr die Urkunde über unsere eingetragene Lebenspartnerschaft sende.
Und tatsächlich wurde kurz darauf das Geld auf das Konto meiner Frau überwiesen. Beim zweiten Kind trug ich mich direkt in das Formular ein als zweite Person im Haushalt, die zustimmte, dass meine (rechtlich alleinerziehende!) Frau das Kindergeld für ihr leibliches Kind erhält. Binnen einer Woche war das Kindergeld bewilligt. Ich frage mich nur, was tatsächlich allein lebende Alleinerziehende in einer solchen Situation machen?

Dieser Beitrag ist der 4. Teil einer Reihe über Andreas Erfahrungen als lesbische Co-Mutter in Berlin.

Weitere Teile sind:
Auftakt: “Irgendwie anders – A Rage”
1. Die unbefleckte Empfängnis
2. Ich bin nur dick
3. Schön, dass die Oma wieder da ist

5 Antworten zu “Zurechnungsfähig”

  1. Giliell sagt:

    Ich hab gerade Samstag mit meinem „konservativen Onkel“ disskutiert, der zwar grundsätzlich für die Ehe für alle ist, aber beim Adoptionsrecht „Bauchschmerzen“ hat. Ich hab ihn dann auch mal darauf hingewiesen, dass die Familien faktisch bereits lange existieren. Das einzige was passiert, ist eine Schikane der Eltern und dem Kind die (rechtliche) Sicherheit eines zweiten Elternteils zu verweigern. Und das von Leuten, die immer mit dem „Kindeswohl“ argumentieren.

    • andreacmeyer sagt:

      Na, die „Bauchschmerzen“ teilt er ja mit prominenten Menschen. Das absurde ist wirklich, dass die gesamte Logik des Verfahrens zur gemeinsamen Adoption ja genau dazu dient, dass die Jugendämter ungeeignete Adoptiveltern rausfiltern. Dass Homo-Paare sich nicht einmal bewerben dürfen, zeigt, dass die Gleichstellungsgegner den staatlichen Institutionen nicht trauen.

  2. Mamamotzt sagt:

    Vielen Dank für´s Verlinken! Hatte ich aufgrund des Trauerfalls nicht mitbekommen.
    Euch alles Gute! :)

    • andreacmeyer sagt:

      Gerne, finde deine Beiträge oft sehr beeindruckend (und bin froh, dass ich den Mist nicht auch noch erlebe ;-))

  3. […] Öffnung der Ehe gezwungen wurden, ihre Lebenspartnerschaft einzutragen). Zum anderen heißt es, wie ich in diesem früheren Artikel ausführlich beschrieben habe, dass ein Kind, welches in eine lesbische Partnerschaft/Ehe geboren wird, von der Partnerin […]